Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) soll keine Mindest- und Höchsthonorarsätze mehr enthalten. Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen werden damit künftig frei vereinbar sein.
Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucks. 19/21982, 19/22810) vor. Der Gesetzentwurf wurde vom Bundestag in der Sitzung vom 8. 10. 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie angenommen.
Seit dem 14.01.2019 ist das neue Markenrecht gültig. Dieses harmonisert die europäische Markenlandschaft. Mit neuen Marken und Verfahren. Nun ist es nicht mehr nötig, dass sich die Marke zeichnerisch darstellen lässt, sondern sie muss sich darstellen lassen, ob in 3D, im Klang oder sonst wie. Hier für erhalten die Marken einen QR, der einen Link beinhalten wo die Marke dargestellt bzw. übermittelt wird.
Das LG Bonn hat in einer weiteren Entscheidung, die Grundsätze des BGH gestärkt, dass eine Absprache zwischen Bauherrn und Bauunternehmer — “ohne Rechnung” und mit Barzahlung zu arbeiten, zu weiteren Rechteverlusten beim Bauherrn führt.
Schwarzarbeit darf sich nicht lohnen.
LG Bonn 18. Zivilkammer, Urteil vom 08.03.2018 — 18 O 250/13
Der Bauherr hatte gegen den Architekten geklagt und dessen Haftung verlangt. Das Landgericht hat jedoch die Klage abgewiesen, mit dem Ergebnis, dass der Bauherr mangels Werkvertrag — “keine Ansprüche aus Gewährleistung” gegen den Bauunternehmer hat und auch keine Ansprüche gegen den Architekten aus Überwachungspflichten.
Zum 01.01.2019 ist die neue Landesbauordnung in Kraft getreten. Themen des neuen Baurechts, welches sich nun an der MusterBauOrdnung (MBO) orientiert sind,
die “Digitaliserung des Baurechtordnungsrechts”
neue Gebäudeklassen und Referenzgebäude
weniger Abstandfläche (0.4 H)
Barrierefreiheit — DIN 18040–2
eine neue Sortierung und neue Begriffe
Es gilt sich auf Neues einzustellen — für alle Anträge und Satzungen ab dem 01.01.2019. Zur Zeit arbeiten wir an einem Einführungsseminar für Sie.
Zur Mitte des Jahres soll auch das Bauordnungsnebenrecht erneuert sein und die Änderungswünsche, die bereits gesammelt wurden umgesetzt werden.
Anläßlich der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 15.02.2018 — I‑1 U 160/15 zur Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall zwischen PKW und knapp 10-jährigem Kind.
2/3 Haftung - obwohl der Führer des Fahrzeugs sich an die vorgegebene Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten hat und das Kind eine rote Ample überquerte, kommt des Oberlandesgericht zu einer 2/3 Haftung des Fahrers.
Notwendige Achtsamkeit
Schauen wir uns an, was ist technisch passiert. Der Fahrer war mit einer (scheinbar) erlaubten Geschwindigkeit von 60 km/h unterwegs. Dies entspricht ca. 17 m/s. Die Strecke zwischen zwei Leitpfosten wird damit in 3s gefahren.
Der Anhalteweg (Reaktionszeit+Bremsweg) bei 60 km/h für einen normalen Bremsvorgang liegt bei 54m. Ein Kind in der Entfernung erscheint lediglich ca. 1,7cm groß — auf dem Bild was im ersten Moment sieht. Zu sehen ist eine kleine Person und eine Ampel.
§ 1 StVO Grundregeln (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Bewegt sich das Fahrzeug nun weiter mit dieser Geschwindigkeit, so ergibt sich, dass Reaktionszeit und Bremsweg für diese unvorhersehbare Situation gefährlich zunehmen.
Ein Kind ist steht unter besonderen Schutz.
§ 3 Abs. 2a StVO Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Rücksicht und Haftung
Beide Verkersteilnehmer haben somit Rücksicht aufeinander zu nehmen und in diesem Fall muss der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit erheblich drosseln, um die Gefahr zu mindern. Er sieht zwar auf eine für ihn grüne Ampel, darf sich dieser aber nur langsam nähern. Das Kind betritt verkehrswidrig den Straßenraum. Bei einem 10-jährigem Kind kann zwar davon ausgegangen werden, dass es die wichtigsten Verkehrsregeln kennt, so dass der Fahrer grundsätzlich vom ordnungsgemäßen Verhalten des Kindes ausgegehen kann. Anders wenn es sich schon verkehrswidrig verhält oder offensichtlich abgelenkt ist.
Das Kind hatte bereits die Hälfte der Fahrbahn zurückgelegt bevor es zum Zusammenstoß kam, und sich damit offensichtlich bereits verkehrswidrig verhalten. Der Fahrer hätte bereits bei Betreten der Fahrbahn den Bremsvorgang einleiten müssen.
Das Kind hat mit seiner Überquerung bei “Rot” einen Verstoß gegen § 37 StVO begangen.
Die Haftung eines Kindes in dem Alter regelt das BGB.
§ 828 Abs. 2 Minderjährige — Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
Im Einzelfall und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung ist auf den individuellen Entwicklungsstand des Kindes an. Dies ist in einem solchen Fall darzulegen.
Das Gericht ging bei dem Vortrag der Klägerseite davon aus, dass das Kind über einen Entwicklungsstand verfügt, der eine Haftung in Höhe von 1/3 rechtfertigt.
Das Landesarbeitsgericht hatte sich mit dem Thema der systematisch geführten Krankenrückkehrgespräche durch den Arbeitgeber zu beschäftigen. In dem vorliegenden Fall hatte die Personalvertretung auf ihr Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 BPersVG, § 87 BetrVG gedrängt und wurde darin durch das Landesarbeitsgericht München bestätigt.
Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nach § 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG zu bejahen, wenn die Arbeitgeberin Krankenrückkehrgespräche führt, um Informationen über Krankheitsursachen zu erhalten, die sowohl zur Beseitigung arbeitsplatzspezifischer Einflüsse als auch zur Vorbereitung individualrechtlicher Maßnahmen bis zur Kündigung des Arbeitsnehmers dienen. Diese Zielrichtungen indizieren eine Auswahl der Arbeitnehmer nach abstrakten Merkmalen. (Quelle Leitsatz juris, Boemke, jurisPR-ArbR 15/2014 Anm. 1).
Einerseits wurden durch den Arbeitgeber An- und Abwesenheitslisten geführt, deren Zustimmung es nicht bedarf, in denen der Urlaub, Krankheit und Abwesenheit auf Grund zu betreuender Kinder festgehalten werden, andererseits wurden nach krankheitsbedingter Abwesenheit sog. “Welcome-back-Gespräche” geführt.
In diesen Gesprächen werden dann die Gründe die zur Krankheit führten, ob Probleme bestehen, bei denen der Arbeitgeber helfen kann, erörtert. Diese formalisierten Gespräche sind nach dem Urteil des LArbG München zustimmungspflichtig. Diese Entscheidung befindet sich auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG).
LArbG München — Urteil v. 12.02.2014 — 3 TaBV 84/13
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Entscheidung zu den Rahmendbedingung zu einem verkaufsoffenen Sonntag in Darmstadt geäußert. Die Evangelische Kirche Darmstadt und die Gewerkschaft hatten versucht durch ein Eilverfahren den öffentlichen Sonntag am 30.03.2014 zu unterbinden.
Erstinstanzlich hatten sie mit ihrem Antrag Erfolg, der VGH hat jedoch entschieden, dass die Veranstaltung “Darmstadt Mobil — die Mobilitätsausstellung” selbst mit ihrem Rahmenprogramm, Fahrradflohmarkt, Livemusik und Kinderprogramm, eigenständig dazu geeignet sei, einen erheblichen Besucherstrom in die Stadt zu generiern.
Damit sei nach summarische Prüfung die Festsetzung einer Sonntagsöffnung der Ladengeschäfte nicht zu beanstanden.
Die Nutzung von Büchern auf Lernplattformen ist für Unis und Schulen begrenzt. Lediglich 12% können bei bestimmten Vorraussetzung frei genutzt werden.
Universitäten und Schulen ist es erlaubt “kleine Teile eines Werkes”, welches urheberrechtlich geschützt ist an ihre Studenten und Schüler zum arbiten. lesen und speichern weiter zu reichen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.11.2013 (I ZR 76/12 — Meilensteine der Psychologie) entschieden, dass eine Universität den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung nur dann Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform zur Verfügung stellen darf, wenn diese Teile höchstens 12% des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen und der Rechtsinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat.
Bietet somit der Rechteinhaber (zumeist ein Verlag) die Nutzung zu angemessen Preisen an, ist auch die 12%-Regel nicht anzuwenden. Damit müssen Schulen und Universitäten, sich mit den Verlagen bzw. Rechtinhabern, im Vorfeld einigen, ob und im welchen Umfang die Nutzung unentgeltlich bzw. entgeltlich, stattfinden kann.
BGH, Urteil vom 28.11.2013 — I ZR 76/12 — Meilensteine der Psychologie
Dieses Seminar beschäftigt sich mit den Neuerungen der E‑Commerce Richtlinie 2014 Harmonsierung, dem Tracking und Datenschutzanforderungen beim Schreiben von Blogs bzw. dem veröffentlichen von Informationen und dem betreiben eines Shops im Internet.
Welche Neuerungen bringt uns die E‑Commerce Richtline, die zum 13.06.2014 in Kraft tritt?
Ohne Frage ist diese EU-Richtlinie ein Riesenschritt in Sachen Rechtsangleichung innerhalb Europas. Zukünftig wird möglich, was die Wirtschaft schon lange fordert: Dass man als Onlinehändler in der EU mit vertretbarem rechtlichem Aufwand handeln kann, weil (fast) gleiche Vorschriften gelten. Grundlage hierfür ist die nach einigem Hin und Her doch beschlossene „Vollharmonisierung“ im Fernabsatzrecht, die kaum Spielräume für nationale Sonderregelungen lässt. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit. So können Unternehmen das Potenzial, das im europäischen Binnenmarkt liegt, stärker nutzen.
Das Semniar informiert über die neue einheiltiche europaweite Widerrufs ‑Musterbelehrung, Apps mit Widerrufsrecht und der nun für Alles geltenden Zahlungsbutton-Lösung, die Telefonnummer zur Kontaktaufnahme wird Pflicht, kein Rückgaberecht mehr, Kostentragungspflicht bei Widerruf, Höchstgrenze zur Widerrufsfrist und damit Rechtssicherheit für den Verkäufer, Ausnahme zum Widerrufsrecht, Änderungen für und vieles mehr.
Die Datenschutzbestimmungen im Telemediengesetz sind durch neue Rechtsprechung, Richtlinien und Anweisungen, zum einen klarer geworden, bringen aber auch eindeutige Neuerungen sowohl für die Redaktion als auch für den Betreiber einer Webseite.
Neues zur Nutzung von Web-Analyse-Tools, Tracking, wie Google-Analytics, Piwik etc. Was müssen Sie beachten, wenn Sie mehr über ihre Webseiten Nutzer erfahren wollen, um ihr Angebot zu verbessern?
Bringen Sie sich auf den neuesten Stand, um keine böses Abmahnüberraschungen zu erhalten.
Kontaktieren Sie uns per Mail unter dem Stichwort: Seminar Blogs und Shops
Das Verwaltungsgericht Hannover hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die gewährten Fördergelder für eine Meister Ausbildung, (im Wege des BAföG), gerechtfertigt ist, wenn die geförderte Person am Unterricht aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht immer teilnehmen konnte.
Die geförderte Arbeitnehmer war von ihrem Arbeitgeber angewiesen worden Samstags zu arbeiten. In dieser Zeit fand ebenfalls der Unterricht für die Meisterprüfung statt. Diese Fehlstunden hat die Förderbank zum Anlass genommen, die Fördergelder zurück zu fordern. Das Verwaltungsgericht sa dies für unrechtmäßig an, da es dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann, sich arbeitsvertragswidrig zu Verhalten.
Das Veraltungsgericht hat die Berufung zum OVG und die Sprungrevision zu BVerwG, wegen der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
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