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Keine Mindest- und Höchsthonorarsätze mehr für Architekten und Ingenieure

Die Hono­rar­ord­nung für Archi­tek­ten und Inge­nieu­re (HOAI) soll kei­ne Min­dest- und Höchst­ho­no­rar­sät­ze mehr ent­hal­ten. Hono­ra­re für Inge­nieur- und Archi­tek­ten­leis­tun­gen wer­den damit künf­tig frei ver­ein­bar sein. 

Das sieht ein Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung (Drucks. 19/21982, 19/22810) vor. Der Gesetz­ent­wurf wur­de vom Bun­des­tag in der Sit­zung vom 8. 10. 2020 auf­grund der Beschluss­emp­feh­lung und des Berichts des Aus­schus­ses für Wirt­schaft und Ener­gie angenommen. 

Mit der Geset­zes­än­de­rung wird ein Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­ho­fes EuGH vom 4. 7. 2019 C‑377/17 umge­setzt.(BR-Drucks. 613/10 v. 16. 10. 2020; hib 893/2020)

Neues Markenrecht — Neue Formen

Seit dem 14.01.2019 ist das neue Mar­ken­recht gül­tig. Die­ses har­mo­nis­ert die euro­päi­sche Mar­ken­land­schaft. Mit neu­en Mar­ken und Ver­fah­ren. Nun ist es nicht mehr nötig, dass sich die Mar­ke zeich­ne­risch dar­stel­len lässt, son­dern sie muss sich dar­stel­len las­sen, ob in 3D, im Klang oder sonst wie. Hier für erhal­ten die Mar­ken einen QR, der einen Link beinhal­ten wo die Mar­ke dar­ge­stellt bzw. über­mit­telt wird.

Ohne Rechnung — Ohne Rechte

Das LG Bonn hat in einer wei­te­ren Ent­schei­dung, die Grund­sät­ze des BGH gestärkt, dass eine Abspra­che zwi­schen Bau­herrn und Bau­un­ter­neh­mer — “ohne Rech­nung” und mit Bar­zah­lung zu arbei­ten, zu wei­te­ren Rech­te­ver­lus­ten beim Bau­herrn führt.

Schwarz­ar­beit darf sich nicht lohnen.

LG Bonn 18. Zivil­kam­mer, Urteil vom 08.03.2018 — 18 O 250/13

Der Bau­herr hat­te gegen den Archi­tek­ten geklagt und des­sen Haf­tung ver­langt. Das Land­ge­richt hat jedoch die Kla­ge abge­wie­sen, mit dem Ergeb­nis, dass der Bau­herr man­gels Werk­ver­trag — “kei­ne Ansprü­che aus Gewähr­leis­tung” gegen den Bau­un­ter­neh­mer hat und auch kei­ne Ansprü­che gegen den Archi­tek­ten aus Überwachungspflichten.

Neues Baurecht in NRW zum 01.01.2019

Zum 01.01.2019 ist die neue Lan­des­bau­ord­nung in Kraft getre­ten. The­men des neu­en Bau­rechts, wel­ches sich nun an der Mus­ter­Bau­Ord­nung (MBO) ori­en­tiert sind,

  • die “Digi­ta­li­se­rung des Baurechtordnungsrechts” 
  • neue Gebäu­de­klas­sen und Refe­renz­ge­bäu­de
  • weni­ger Abstand­flä­che (0.4 H)
  • Bar­rie­re­frei­heit — DIN 18040–2
  • eine neue Sor­tie­rung und neue Begriffe

Es gilt sich auf Neu­es ein­zu­stel­len — für alle Anträ­ge und Sat­zun­gen ab dem 01.01.2019. Zur Zeit arbei­ten wir an einem Ein­füh­rungs­se­mi­nar für Sie.

Zur Mit­te des Jah­res soll auch das Bau­ord­nungs­ne­ben­recht erneu­ert sein und die Ände­rungs­wün­sche, die bereits gesam­melt wur­den umge­setzt werden.

Verantwortung im Straßenverkehr

Anläß­lich der Ent­schei­dung des OLG Düs­sel­dorf vom 15.02.2018 — I‑1 U 160/15 zur Haf­tungs­ver­tei­lung bei einem Ver­kehrs­un­fall zwi­schen PKW und knapp 10-jäh­ri­gem Kind.

2/3 Haf­tung - obwohl der Füh­rer des Fahr­zeugs sich an die vor­ge­ge­be­ne Geschwin­dig­keits­be­gren­zung gehal­ten hat und das Kind eine rote Amp­le über­quer­te, kommt des Ober­lan­des­ge­richt zu einer 2/3 Haf­tung des Fahrers.

Notwendige Achtsamkeit

Schau­en wir uns an, was ist tech­nisch pas­siert. Der Fah­rer war mit einer (schein­bar) erlaub­ten Geschwin­dig­keit von 60 km/h unter­wegs. Dies ent­spricht ca. 17 m/s. Die Stre­cke zwi­schen zwei Leit­pfos­ten wird damit in 3s gefahren.

Der Anhal­te­weg (Reaktionszeit+Bremsweg) bei 60 km/h für einen nor­ma­len Brems­vor­gang liegt bei 54m. Ein  Kind in der Ent­fer­nung erscheint ledig­lich ca. 1,7cm groß — auf dem Bild was im ers­ten Moment sieht.  Zu sehen ist eine klei­ne Per­son und eine Ampel. 

§ 1 StVO Grund­re­geln
(1) Die Teil­nah­me am Stra­ßen­ver­kehr erfor­dert stän­di­ge Vor­sicht und gegen­sei­ti­ge Rück­sicht.
(2) Wer am Ver­kehr teil­nimmt hat sich so zu ver­hal­ten, dass kein Ande­rer geschä­digt, gefähr­det oder mehr, als nach den Umstän­den unver­meid­bar, behin­dert oder beläs­tigt wird.

Bewegt sich das Fahr­zeug nun wei­ter mit die­ser Geschwin­dig­keit, so ergibt sich, dass Reak­ti­ons­zeit und Brems­weg für die­se unvor­her­seh­ba­re Situa­ti­on gefähr­lich zunehmen. 

Ein Kind ist steht unter beson­de­ren Schutz.

§ 3 Abs. 2a StVO Wer ein Fahr­zeug führt, muss sich gegen­über Kin­dern, hilfs­be­dürf­ti­gen und älte­ren Men­schen, ins­be­son­de­re durch Ver­min­de­rung der Fahr­ge­schwin­dig­keit und durch Brems­be­reit­schaft, so ver­hal­ten, dass eine Gefähr­dung die­ser Ver­kehrs­teil­neh­mer aus­ge­schlos­sen ist.

Rücksicht und Haftung

Bei­de Ver­kers­teil­neh­mer haben somit Rück­sicht auf­ein­an­der zu neh­men und in die­sem Fall muss der Fahr­zeug­füh­rer sei­ne Geschwin­dig­keit erheb­lich dros­seln, um die Gefahr zu min­dern. Er sieht zwar auf eine für ihn grü­ne Ampel, darf sich die­ser aber nur lang­sam nähern.
Das Kind betritt ver­kehrs­wid­rig den Stra­ßen­raum. Bei einem 10-jäh­ri­gem Kind kann zwar davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass es die wich­tigs­ten Ver­kehrs­re­geln kennt, so dass der Fah­rer grund­sätz­lich vom ord­nungs­ge­mä­ßen Ver­hal­ten des Kin­des aus­ge­ge­hen kann. Anders wenn es sich schon ver­kehrs­wid­rig ver­hält oder offen­sicht­lich abge­lenkt ist.

Das Kind hat­te bereits die Hälf­te der Fahr­bahn zurück­ge­legt bevor es zum Zusam­men­stoß kam, und sich damit offen­sicht­lich bereits ver­kehrs­wid­rig ver­hal­ten. Der Fah­rer hät­te bereits bei Betre­ten der Fahr­bahn den Brems­vor­gang ein­lei­ten müssen. 

Das Kind hat mit sei­ner Über­que­rung bei “Rot” einen Ver­stoß gegen § 37 StVO begangen.

Die Haf­tung eines Kin­des in dem Alter regelt das BGB.

§ 828 Abs. 2 Min­der­jäh­ri­ge — Wer das sie­ben­te, aber nicht das zehn­te Lebens­jahr voll­endet hat, ist für den Scha­den, den er bei einem Unfall mit einem Kraft­fahr­zeug, einer Schie­nen­bahn oder einer Schwe­be­bahn einem ande­ren zufügt, nicht ver­ant­wort­lich. Dies gilt nicht, wenn er die Ver­let­zung vor­sätz­lich her­bei­ge­führt hat.

Im Ein­zel­fall und unter Berück­sich­ti­gung der gesetz­li­chen Rege­lung ist auf den indi­vi­du­el­len Ent­wick­lungs­stand des Kin­des an. Dies ist in einem sol­chen Fall darzulegen. 

Das Gericht ging bei dem Vor­trag der Klä­ger­sei­te davon aus, dass das Kind über einen Ent­wick­lungs­stand ver­fügt, der eine Haf­tung in Höhe von 1/3 rechtfertigt.

Krankenrückkehrgespräche sind Mitbestimmungspflichtig

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat­te sich mit dem The­ma der sys­te­ma­tisch geführ­ten Kran­ken­rück­kehr­ge­sprä­che durch den Arbeit­ge­ber zu beschäf­ti­gen. In dem vor­lie­gen­den Fall hat­te die Per­so­nal­ver­tre­tung auf ihr Mit­be­stim­mungs­recht gemäß § 75 BPersVG, § 87 BetrVG gedrängt und wur­de dar­in durch das Lan­des­ar­beits­ge­richt Mün­chen bestätigt.

Ein Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats ist nach § 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG zu beja­hen, wenn die Arbeit­ge­be­rin Kran­ken­rück­kehr­ge­sprä­che führt, um Infor­ma­tio­nen über Krank­heits­ur­sa­chen zu erhal­ten, die sowohl zur Besei­ti­gung arbeits­platz­spe­zi­fi­scher Ein­flüs­se als auch zur Vor­be­rei­tung indi­vi­du­al­recht­li­cher Maß­nah­men bis zur Kün­di­gung des Arbeits­neh­mers die­nen. Die­se Ziel­rich­tun­gen indi­zie­ren eine Aus­wahl der Arbeit­neh­mer nach abs­trak­ten Merk­ma­len. (Quel­le Leit­satz juris, Boem­ke, juris­PR-ArbR 15/2014 Anm. 1).

Einer­seits wur­den durch den Arbeit­ge­ber An- und Abwe­sen­heits­lis­ten geführt, deren Zustim­mung es nicht bedarf, in denen der Urlaub, Krank­heit und Abwe­sen­heit auf Grund zu betreu­en­der Kin­der fest­ge­hal­ten wer­den, ande­rer­seits wur­den nach krank­heits­be­ding­ter Abwe­sen­heit sog. “Wel­co­me-back-Gesprä­che” geführt.

In die­sen Gesprä­chen wer­den dann die Grün­de die zur Krank­heit führ­ten, ob Pro­ble­me bestehen, bei denen der Arbeit­ge­ber hel­fen kann, erör­tert. Die­se for­ma­li­sier­ten Gesprä­che sind nach dem Urteil des LArbG Mün­chen zustim­mungs­pflich­tig. Die­se Ent­schei­dung befin­det sich auf einer Linie mit der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG).

LArbG Mün­chen — Urteil v. 12.02.2014 — 3 TaBV 84/13

 

 

 

 

 

Rahmenbedingungen verkaufsoffener Sonntag

Der Hes­si­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat sich in einer Ent­schei­dung zu den Rah­mend­be­din­gung zu einem ver­kaufs­of­fe­nen Sonn­tag in Darm­stadt geäu­ßert. Die Evan­ge­li­sche Kir­che Darm­stadt und die Gewerk­schaft hat­ten ver­sucht durch ein Eil­ver­fah­ren den öffent­li­chen Sonn­tag am 30.03.2014 zu unterbinden.

Erst­in­stanz­lich hat­ten sie mit ihrem Antrag Erfolg, der VGH hat jedoch ent­schie­den, dass die Ver­an­stal­tung “Darm­stadt Mobil — die Mobi­li­täts­aus­stel­lung” selbst mit ihrem Rah­men­pro­gramm, Fahr­rad­floh­markt, Live­mu­sik und Kin­der­pro­gramm, eigen­stän­dig dazu geeig­net sei, einen erheb­li­chen Besu­cher­strom in die Stadt zu generiern.

Damit sei nach sum­ma­ri­sche Prü­fung die Fest­set­zung einer Sonn­tags­öff­nung der Laden­ge­schäf­te nicht zu beanstanden.

Hes­si­scher VGH — v. 27.03.2014 — 8 B 580/14

Nur eingesschränke Nutzung von Büchern auf Lernplattformen für Unis und Schulen

Die Nut­zung von Büchern auf Lern­platt­for­men ist für Unis und Schu­len begrenzt. Ledig­lich 12% kön­nen bei bestimm­ten Vorraus­set­zung frei genutzt werden.

Uni­ver­si­tä­ten und Schu­len ist es erlaubt “klei­ne Tei­le eines Wer­kes”, wel­ches urhe­ber­recht­lich geschützt ist an ihre Stu­den­ten und Schü­ler zum arbi­ten. lesen und spei­chern wei­ter zu rei­chen. Der Bun­des­ge­richts­hof hat in sei­nem Urteil vom 28.11.2013 (I ZR 76/12 — Mei­len­stei­ne der Psy­cho­lo­gie) ent­schie­den, dass eine Uni­ver­si­tät den Teil­neh­mern einer Lehr­ver­an­stal­tung nur dann Tei­le eines urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Wer­kes auf einer elek­tro­ni­schen Lern­platt­form zur Ver­fü­gung stel­len darf, wenn die­se Tei­le höchs­tens 12% des Gesamt­werks und nicht mehr als 100 Sei­ten aus­ma­chen und der Rechts­in­ha­ber der Uni­ver­si­tät kei­ne ange­mes­se­ne Lizenz für die Nut­zung ange­bo­ten hat.

Bie­tet somit der Rech­te­inha­ber (zumeist ein Ver­lag) die Nut­zung zu ange­mes­sen Prei­sen an, ist auch die 12%-Regel nicht anzu­wen­den. Damit müs­sen Schu­len und Uni­ver­si­tä­ten, sich mit den Ver­la­gen bzw. Rech­t­in­ha­bern, im Vor­feld eini­gen, ob und im wel­chen Umfang die Nut­zung unent­gelt­lich bzw. ent­gelt­lich, statt­fin­den kann.

BGH, Urteil vom 28.11.2013 — I ZR 76/12 — Mei­len­stei­ne der Psychologie

Seminar Blogs und Shops die neue E‑Commerce Richtlinie 2014

Die­ses Semi­nar beschäf­tigt sich mit den Neue­run­gen der E‑Commerce Richt­li­nie 2014 Har­mon­sie­rung, dem Track­ing und Daten­schutz­an­for­de­run­gen beim Schrei­ben von Blogs bzw. dem ver­öf­fent­li­chen von Infor­ma­tio­nen und dem betrei­ben eines Shops im Internet.

Wel­che Neue­run­gen bringt uns die E‑Commerce Richt­li­ne, die zum 13.06.2014 in Kraft tritt?

Ohne Fra­ge ist die­se EU-Richt­li­nie ein Rie­sen­schritt in Sachen Rechts­an­glei­chung inner­halb Euro­pas. Zukünf­tig wird mög­lich, was die Wirt­schaft schon lan­ge for­dert: Dass man als Online­händ­ler in der EU mit ver­tret­ba­rem recht­li­chem Auf­wand han­deln kann, weil (fast) glei­che Vor­schrif­ten gel­ten. Grund­la­ge hier­für ist die nach eini­gem Hin und Her doch beschlos­se­ne „Voll­har­mo­ni­sie­rung“ im Fern­ab­satz­recht, die kaum Spiel­räu­me für natio­na­le Son­der­re­ge­lun­gen lässt. Dies führt zu mehr Rechts­si­cher­heit. So kön­nen Unter­neh­men das Poten­zi­al, das im euro­päi­schen Bin­nen­markt liegt, stär­ker nutzen.

Das Sem­ni­ar infor­miert über die neue ein­heil­ti­che euro­pa­wei­te  Wider­rufs ‑Mus­ter­be­leh­rung, Apps mit Wider­rufs­recht und der nun für Alles gel­ten­den Zah­lungs­but­ton-Lösung, die Tele­fon­num­mer zur Kon­takt­auf­nah­me wird Pflicht, kein Rück­ga­be­recht mehr, Kos­ten­tra­gungs­pflicht bei Wider­ruf, Höchst­gren­ze zur Wider­rufs­frist und damit Rechts­si­cher­heit für den Ver­käu­fer, Aus­nah­me zum Wider­rufs­recht, Ände­run­gen für und vie­les mehr.

Die Daten­schutz­be­stim­mun­gen im Tele­me­di­en­ge­setz sind durch neue Recht­spre­chung, Richt­li­ni­en und Anwei­sun­gen, zum einen kla­rer gewor­den, brin­gen aber auch ein­deu­ti­ge Neue­run­gen sowohl für die Redak­ti­on als auch für den Betrei­ber einer Webseite.

Neu­es zur Nut­zung von Web-Ana­ly­se-Tools, Track­ing, wie Goog­le-Ana­ly­tics, Piwik etc. Was müs­sen Sie beach­ten, wenn Sie mehr über ihre Web­sei­ten Nut­zer erfah­ren wol­len, um ihr Ange­bot zu verbessern?

Brin­gen Sie sich auf den neu­es­ten Stand, um kei­ne böses Abmahn­über­ra­schun­gen zu erhalten.

Kon­tak­tie­ren Sie uns per Mail unter dem Stich­wort: Semi­nar Blogs und Shops

 

Kein Rückforderung von Fördergeldern wegen Fehlstunden

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Han­no­ver hat­te sich mit der Fra­ge zu beschäf­ti­gen, ob die gewähr­ten För­der­gel­der für eine Meis­ter Aus­bil­dung, (im Wege des BAföG), gerecht­fer­tigt ist, wenn die geför­der­te Per­son am Unter­richt aus arbeits­recht­li­chen Grün­den nicht immer teil­neh­men konnte.

Die geför­der­te Arbeit­neh­mer war von ihrem Arbeit­ge­ber ange­wie­sen wor­den Sams­tags zu arbei­ten. In die­ser Zeit fand eben­falls der Unter­richt für die Meis­ter­prü­fung statt. Die­se Fehl­stun­den hat die För­der­bank zum Anlass genom­men, die För­der­gel­der zurück zu for­dern. Das Ver­wal­tungs­ge­richt sa dies für unrecht­mä­ßig an, da es dem Arbeit­neh­mer nicht zuge­mu­tet wer­den kann, sich arbeits­ver­trags­wid­rig zu Verhalten.

Das Ver­al­tungs­ge­richt hat die Beru­fung zum OVG und die Sprung­re­vi­si­on zu BVerwG, wegen der rechts­grund­sätz­li­chen Bedeu­tung zugelassen.

VG Han­no­ver v. 17.03.2014 — Az. 3 A 4605/12