Das Landesarbeitsgericht hatte sich mit dem Thema der systematisch geführten Krankenrückkehrgespräche durch den Arbeitgeber zu beschäftigen. In dem vorliegenden Fall hatte die Personalvertretung auf ihr Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 BPersVG, § 87 BetrVG gedrängt und wurde darin durch das Landesarbeitsgericht München bestätigt.
Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nach § 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG zu bejahen, wenn die Arbeitgeberin Krankenrückkehrgespräche führt, um Informationen über Krankheitsursachen zu erhalten, die sowohl zur Beseitigung arbeitsplatzspezifischer Einflüsse als auch zur Vorbereitung individualrechtlicher Maßnahmen bis zur Kündigung des Arbeitsnehmers dienen. Diese Zielrichtungen indizieren eine Auswahl der Arbeitnehmer nach abstrakten Merkmalen. (Quelle Leitsatz juris, Boemke, jurisPR-ArbR 15/2014 Anm. 1).
Einerseits wurden durch den Arbeitgeber An- und Abwesenheitslisten geführt, deren Zustimmung es nicht bedarf, in denen der Urlaub, Krankheit und Abwesenheit auf Grund zu betreuender Kinder festgehalten werden, andererseits wurden nach krankheitsbedingter Abwesenheit sog. “Welcome-back-Gespräche” geführt.
In diesen Gesprächen werden dann die Gründe die zur Krankheit führten, ob Probleme bestehen, bei denen der Arbeitgeber helfen kann, erörtert. Diese formalisierten Gespräche sind nach dem Urteil des LArbG München zustimmungspflichtig. Diese Entscheidung befindet sich auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG).
LArbG München — Urteil v. 12.02.2014 — 3 TaBV 84/13