Rahmenbedingungen verkaufsoffener Sonntag

Der Hes­si­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat sich in einer Ent­schei­dung zu den Rah­mend­be­din­gung zu einem ver­kaufs­of­fe­nen Sonn­tag in Darm­stadt geäu­ßert. Die Evan­ge­li­sche Kir­che Darm­stadt und die Gewerk­schaft hat­ten ver­sucht durch ein Eil­ver­fah­ren den öffent­li­chen Sonn­tag am 30.03.2014 zu unterbinden.

Erst­in­stanz­lich hat­ten sie mit ihrem Antrag Erfolg, der VGH hat jedoch ent­schie­den, dass die Ver­an­stal­tung “Darm­stadt Mobil — die Mobi­li­täts­aus­stel­lung” selbst mit ihrem Rah­men­pro­gramm, Fahr­rad­floh­markt, Live­mu­sik und Kin­der­pro­gramm, eigen­stän­dig dazu geeig­net sei, einen erheb­li­chen Besu­cher­strom in die Stadt zu generiern.

Damit sei nach sum­ma­ri­sche Prü­fung die Fest­set­zung einer Sonn­tags­öff­nung der Laden­ge­schäf­te nicht zu beanstanden.

Hes­si­scher VGH — v. 27.03.2014 — 8 B 580/14