Ohne Rechnung — Ohne Rechte

Das LG Bonn hat in einer wei­te­ren Ent­schei­dung, die Grund­sät­ze des BGH gestärkt, dass eine Abspra­che zwi­schen Bau­herrn und Bau­un­ter­neh­mer — “ohne Rech­nung” und mit Bar­zah­lung zu arbei­ten, zu wei­te­ren Rech­te­ver­lus­ten beim Bau­herrn führt.

Schwarz­ar­beit darf sich nicht lohnen.

LG Bonn 18. Zivil­kam­mer, Urteil vom 08.03.2018 — 18 O 250/13

Der Bau­herr hat­te gegen den Archi­tek­ten geklagt und des­sen Haf­tung ver­langt. Das Land­ge­richt hat jedoch die Kla­ge abge­wie­sen, mit dem Ergeb­nis, dass der Bau­herr man­gels Werk­ver­trag — “kei­ne Ansprü­che aus Gewähr­leis­tung” gegen den Bau­un­ter­neh­mer hat und auch kei­ne Ansprü­che gegen den Archi­tek­ten aus Überwachungspflichten.

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