Das LG Bonn hat in einer weiteren Entscheidung, die Grundsätze des BGH gestärkt, dass eine Absprache zwischen Bauherrn und Bauunternehmer — “ohne Rechnung” und mit Barzahlung zu arbeiten, zu weiteren Rechteverlusten beim Bauherrn führt.
Schwarzarbeit darf sich nicht lohnen.
LG Bonn 18. Zivilkammer, Urteil vom 08.03.2018 — 18 O 250/13
Der Bauherr hatte gegen den Architekten geklagt und dessen Haftung verlangt. Das Landgericht hat jedoch die Klage abgewiesen, mit dem Ergebnis, dass der Bauherr mangels Werkvertrag — “keine Ansprüche aus Gewährleistung” gegen den Bauunternehmer hat und auch keine Ansprüche gegen den Architekten aus Überwachungspflichten.