Kein Rückforderung von Fördergeldern wegen Fehlstunden

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Han­no­ver hat­te sich mit der Fra­ge zu beschäf­ti­gen, ob die gewähr­ten För­der­gel­der für eine Meis­ter Aus­bil­dung, (im Wege des BAföG), gerecht­fer­tigt ist, wenn die geför­der­te Per­son am Unter­richt aus arbeits­recht­li­chen Grün­den nicht immer teil­neh­men konnte.

Die geför­der­te Arbeit­neh­mer war von ihrem Arbeit­ge­ber ange­wie­sen wor­den Sams­tags zu arbei­ten. In die­ser Zeit fand eben­falls der Unter­richt für die Meis­ter­prü­fung statt. Die­se Fehl­stun­den hat die För­der­bank zum Anlass genom­men, die För­der­gel­der zurück zu for­dern. Das Ver­wal­tungs­ge­richt sa dies für unrecht­mä­ßig an, da es dem Arbeit­neh­mer nicht zuge­mu­tet wer­den kann, sich arbeits­ver­trags­wid­rig zu Verhalten.

Das Ver­al­tungs­ge­richt hat die Beru­fung zum OVG und die Sprung­re­vi­si­on zu BVerwG, wegen der rechts­grund­sätz­li­chen Bedeu­tung zugelassen.

VG Han­no­ver v. 17.03.2014 — Az. 3 A 4605/12