Zur rechtssicheren Nutzung von Trackingtools (Google-Analytics etc.)

Am 18.02.2104 hat das Land­ge­richt Frank­furt ein wei­te­res Urteil zur rechts­si­che­ren Nut­zung von Track­ing­tools, wie Goog­le Ana­ly­tics, Piwik und ande­ren erlas­sen. Es stellt in sei­nem Urteil fest, dass § 15 Abs. 3 TMG eine Markt­ver­hal­tens­re­gel im Sin­ne von § 4 Nr. 11 UWG dar­stellt, und der Ver­wen­der die­ses Tools, den Nut­zer der Web­sei­te zu Beginn direkt auf die Wider­spruchs­mög­lich­keit hin­zu­wei­sen hat.

Neben den bekann­ten not­wen­di­gen Daten­schutz­er­klä­run­gen, in denen über die Nut­zung eines sol­chen Anayl­se­tools aus­führ­lich infor­miert wer­den muss, ist das Wider­spruchs­recht im Sin­ne des § 13 Abs. 1 TMG dem Nut­ze­er mit­zu­tei­len. Bei dem in der Ent­schei­dung in Fra­ge ste­hen­den Web­ana­ly­se­tool Piwik, reicht es, nach Ansicht des Gerichts nicht aus, dass ledig­lich die Ein­stel­lung zur Anony­mi­sie­rung der IP ver­wen­det wird, da Piwik über wei­te­re Daten eines Nut­zers wie Bild­schirm­auf­lö­sung, Brow­ser, Betriebs­sys­tem etc. immer noch eine Ver­bin­dung her­stel­len kann.

Dem Nut­zer muss es mög­lich sein sich der Erfas­sung zu ent­zie­hen, und hier­über direkt infor­miert zu werden.

In die­sem Zusam­men­hang erläu­tern wir Ihnen ger­ne, die mitt­ler­wei­se umfang­rei­chen Maß­nah­men, die zur rechts­si­che­ren Nut­zung von Ana­ly­se­tools not­wen­dig sind.

LG Frank­furt v. 18.02.2014 —  3–10 O 86/12