Das Landgericht Köln hat sich in einem Verfügungsverfahren zur Kennzeichnungspflicht des Urhebers in einem Bild geäußert und sich damit der ständigen Rechtsprechung des OLG Köln angeschlossen. Der Verfügungsbeklagte hatte ein Bild von der Plattform Pixelio heruntergeladen und auf seinen eigenen Interentplattform verwendet und zugändlich gemacht.
Die Nutzungsbedingungen von www.pixelio.de sehen u.a. vor:
“Der Nutzer hat in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‘© Fotografenname /PIXELIO’
Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muss zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.”
Der Verfügungsbeklate hatte am Ende seiner Webseite auf den Urheber und pixelio hingewiesen, dass Bild aber auch zur Vollansicht zur Verfügung gestellt. In dieser Vollansicht war der Urheber und Pixelio, wie in den Nutzungsbedingungen vorgeschrieben nicht kenntlich gemacht. Hiergegen wendete sich der Urheber des Bildes mit Erfolg.
LG Köln v. 30.01.2014 — 14 O 427/13