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Zur rechtssicheren Nutzung von Trackingtools (Google-Analytics etc.)

Am 18.02.2104 hat das Land­ge­richt Frank­furt ein wei­te­res Urteil zur rechts­si­che­ren Nut­zung von Track­ing­tools, wie Goog­le Ana­ly­tics, Piwik und ande­ren erlas­sen. Es stellt in sei­nem Urteil fest, dass § 15 Abs. 3 TMG eine Markt­ver­hal­tens­re­gel im Sin­ne von § 4 Nr. 11 UWG dar­stellt, und der Ver­wen­der die­ses Tools, den Nut­zer der Web­sei­te zu Beginn direkt auf die Wider­spruchs­mög­lich­keit hin­zu­wei­sen hat.

Neben den bekann­ten not­wen­di­gen Daten­schutz­er­klä­run­gen, in denen über die Nut­zung eines sol­chen Anayl­se­tools aus­führ­lich infor­miert wer­den muss, ist das Wider­spruchs­recht im Sin­ne des § 13 Abs. 1 TMG dem Nut­ze­er mit­zu­tei­len. Bei dem in der Ent­schei­dung in Fra­ge ste­hen­den Web­ana­ly­se­tool Piwik, reicht es, nach Ansicht des Gerichts nicht aus, dass ledig­lich die Ein­stel­lung zur Anony­mi­sie­rung der IP ver­wen­det wird, da Piwik über wei­te­re Daten eines Nut­zers wie Bild­schirm­auf­lö­sung, Brow­ser, Betriebs­sys­tem etc. immer noch eine Ver­bin­dung her­stel­len kann.

Dem Nut­zer muss es mög­lich sein sich der Erfas­sung zu ent­zie­hen, und hier­über direkt infor­miert zu werden.

In die­sem Zusam­men­hang erläu­tern wir Ihnen ger­ne, die mitt­ler­wei­se umfang­rei­chen Maß­nah­men, die zur rechts­si­che­ren Nut­zung von Ana­ly­se­tools not­wen­dig sind.

LG Frank­furt v. 18.02.2014 —  3–10 O 86/12

 

Bildrechte im Internet — Quellnachweispflicht im Vollbild

Das Land­ge­richt Köln hat sich in einem Ver­fü­gungs­ver­fah­ren zur Kenn­zeich­nungs­pflicht des Urhe­bers in einem Bild geäu­ßert und sich damit der stän­di­gen Recht­spre­chung des OLG Köln ange­schlos­sen. Der Ver­fü­gungs­be­klag­te hat­te ein Bild von der Platt­form Pixelio her­un­ter­ge­la­den und auf sei­nen eige­nen Inter­ent­platt­form ver­wen­det und zug­änd­lich gemacht.

Die Nut­zungs­be­din­gun­gen von www.pixelio.de sehen u.a. vor:

Der Nut­zer hat in der für die jewei­li­ge Ver­wen­dung übli­chen Wei­se und soweit tech­nisch mög­lich am Bild selbst oder am Sei­ten­en­de PIXELIO und den Urhe­ber mit sei­nem beim Upload des Bil­des genann­ten Foto­gra­fen­na­men bei PIXELIO in fol­gen­der Form zu nen­nen: ‘© Foto­gra­fen­na­me /PIXELIO

Bei Nut­zung im Inter­net oder digi­ta­len Medi­en muss zudem der Hin­weis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.”

Der Ver­fü­gungs­be­k­la­te hat­te am Ende sei­ner Web­sei­te auf den Urhe­ber und pixelio hin­ge­wie­sen, dass Bild aber auch zur Voll­an­sicht zur Ver­fü­gung gestellt. In die­ser Voll­an­sicht war der Urhe­ber und Pixelio, wie in den Nut­zungs­be­din­gun­gen vor­ge­schrie­ben nicht kennt­lich gemacht. Hier­ge­gen wen­de­te sich der Urhe­ber des Bil­des mit Erfolg.

LG Köln v.  30.01.2014 — 14 O 427/13

Progressive Kreisumlage rechtmäßig

Eine pro­gres­si­ve Kreis­um­la­ge (finanz­stär­ke­re Gemein­den wer­den höher belas­tet) ver­stößt immer dann nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, wenn durch die Erhe­bung, im Zusam­men­spiel mit ande­ren Umal­gen, die Gemein­de nicht auf Dau­er struk­tu­rell (ihre Pflicht­auf­ga­ben) unter­fi­na­ziert ist. Die­se Gren­ze haben sowohl die Lan­des­ge­setz­ge­ber als auch die Krei­se bei der Bemes­sung ihrer Umla­gen zu beachten.

BVerwG 8 C 1.12 — v. 31.01.2013

Das OVG Rhein­land-Pfalz hat die Betrach­tung für die Dau­er einer Unter­fi­nan­zie­rung auf einen Zeit­raum von 10 Jah­ren bestimmt, und damit der kla­gen­den Gemein­de, auch nach Rück­ver­wei­sung durch das BVerwG, kei­nen Anspruch auf Ände­rung gewährt, da die­se bei Betrach­tung und Bewer­tung inner­halb einer sol­chen Zeit­span­ne, nicht gänz­lich ihrer Steu­er- und Finanz­ho­heit ent­zo­gen sei.

OVG Rhein­land-Pfalz — 21.02.2014 10 A 10515/13.OVG

Vor­in­stan­zen:
VG Trier — 26.11.2010 — AZ: VG 1 K 100/10.TR
OVG Rhein­land-Pfalz — 28.04.2011 — AZ: OVG 2 A 11423/10.OVG

Endkorrektur bei Abiturprüfungen (VG Freiburg)

Der Schluss­ko­rek­tor von Abitur­ar­bei­ten darf sich nur dann über die Bewer­tun­gen des Erst- und Zweit­kor­rek­tors hin­weg­set­zen, wenn die­se Bewer­tung rechts­wid­rig ist.

Hier­für reicht der Ein­druck, dass die Bewer­tun­gen der bei­den Vor­prü­fer, nach sei­ner Auf­fas­sung “nich ange­mes­sen” sei­en nicht aus. Das VG Frei­burg kippt damit die lang­jäh­ri­ge Prü­fungs­pra­xis der Schul­auf­sichts­be­hör­de, in der eine Neu­be­wer­tung nach Stich­pro­ben durch den End­kor­rek­tor statt gefun­den hat.

VG Freiburg(Breisgau) v. 29.01.2014 — 2 K 1145/13

 

Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen

Der BGH hat bestä­tigt, dass sich die Stra­ßen­ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht grund­sätz­lich auch auf den Schutz vor Gefah­ren durch Bäu­me erstreckt. Die­ser Siche­rungs- und Über­wa­chungs­pflicht genü­gen Behör­den regel­mä­ßig, wenn sie — außer der stets gebo­te­nen regel­mä­ßi­gen Beob­ach­tung des Baum­zu­stan­des, dür­re und ver­trock­ne­te Äste, Beschä­di­gun­ge, tro­cke­nes Laub oder Frost­ris­se — eine ein­ge­hen­de Unter­su­chung der Bäu­me dann vor­neh­men, wenn beson­de­re Umstän­de, wie das Alter des Bau­mes, sein Erhal­tungs­zu­stand, die Eigen­art sei­ner Stel­lung oder sein sta­ti­scher Auf­bau oder ähnliches.

Hat die zustän­di­ge Behör­de die­ses erfüllt, so ist sie nicht schadenserstatzpflichtig.

BGH v. 06.03.2014 — III ZR 352/13

 

 

§ 46 LBauO NRW nicht verfassungswidrig — Abfallschächte

Die Ände­rung des § 46 LBauO NRW im Jah­re 2000, wonach auch bestehen­de Abfall­schäch­te bis 2003 zu schlie­ßen waren, ist nicht ver­fas­sungs­wid­rig, und ver­stößt damit nicht gegen Art. 14 GG (Eigen­tums­ga­ran­tie). Das OVG Müns­ter ent­schied damit, dass die Anorn­dung zur Schlie­ßung der Abfall­schäch­te in einem bestehen­den Hoch­haus recht­mä­ßig waren.

OVG Müns­ter — v. 06.03.2014 — 7 A 1844/12

Bauhanderkersicherung nach Kündigung des Bauvertrages

Kurz­mel­dung: Der BGH hat in sei­ner Ent­schei­dung vom 06.03.2014 — VII ZR 349/12 bestä­tigt, dass dem Unter­neh­mer auch nach Kün­di­gung des Bau­ver­tra­ges durch den Bestel­ler sei­ne Ver­gü­tung eine Bau­hand­wer­ker­si­che­rung bean­spru­chen kann, und zwar in der Höhe er noch sei­ne Ver­gü­tung ver­lan­gen darf. Er kann nicht die ursprüng­li­che Auf­trags­sum­me zu Grun­de legen.

Internetauktion: Rechtmäßige Angebotsrücknahme durch Verkäufer

Die Rah­men­be­din­gun­gen auf einer Inter­net­auk­ti­on wer­den durch die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen des Betrei­bers der Inter­net­platt­form bestimmt. Nimmt ein Ver­käu­fer sein Ange­bot zurück und kommt gemäß den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen aus die­sem Grun­de kein Kauf­ver­trag mit dem Höchst­bie­ter zustan­de, und war er hier­zu gesetz­lich berech­tigt, so ist das Ange­bot des Ver­käu­fers unter dem Vor­be­halt einer berch­tig­ten Ange­bots­rück­nah­me, von den teil­neh­men­den Bie­tern zu verstehen.

BGH 8. Zivil­se­nat, Urteil vom 08.01.2014 — VIII ZR 63/13

 

Vollständige Privatfinanzierung von Straßenausbaumaßnahme durch Anlieger unzulässig

Das OVG Lüne­burg hat ent­schie­den, dass die voll­stän­di­ge Pri­vat­fi­na­zie­rung einer Stra­ßen­bau­maß­nah­me durch die Anlie­ger unzu­läs­sig ist.

Das OVG beschäf­tigt sich mit der Pro­ble­ma­tik, dass Anlie­ger den Wunsch hegen ihre Stra­ße pri­vat fina­ni­ziert zu ver­bes­sern. Die­ses immer wie­der vor­ge­tra­ge­ne Ver­lan­gen fin­det jedoch kei­ne Rechts­grund­la­ge, da es gegen öffent­li­che Auf­ga­be der Daseins­vor­sor­ge, zu der auch die Stra­ßen­bau­last gehört, spricht. Dies gehört zur schlich­ten Hoheits­ver­wal­tung und wird im Inter­es­se der All­ge­mein­heit erfüllt. Der Wunsch der Anlie­ger eigen­fi­ninan­ziert dies durch­zu­füh­ren wider­sprcht die­sem Verständnis.

Hier müs­sen ande­re Lösun­gen prä­sen­tiert wer­den, um dem Wunsch der Anlie­ger ent­ge­gen zu kommen.

Beseitigungsanordnung gegen Altkleidercontainer

- trotz abfall­recht­lich zuläs­si­ger Sammlung.

Das VG Braun­schweig ent­schied am 17.01.2014 — 6 B 286/13 in sei­ner Ent­schei­dung über die Besei­ti­gungs­an­ord­nung eines Alt­klei­der­con­tai­ner, dass die­se recht­mä­ßig sei, obwohl die Samm­lung als sol­che zuläs­sig ist.

Aus der abfall­recht­li­chen Zuläs­sig­keit einer Alt­klei­der­samm­lung allein ergibt sich noch kein Anspruch auf die Ertei­lung von Son­der­nut­zungs­er­laub­nis­sen zur Auf­stel­lung von Sam­mel­be­häl­tern im öffent­li­chen Stra­ßen­raum. Son­der­nut­zungs­er­laub­nis­se wer­den in einem sol­chen Fall auch nicht entbehrlich.

Sin Alt­klei­der­con­tai­ner ohne die erfor­der­li­che Son­der­nut­zungs­er­laub­nis abge­stellt (sog. for­mel­le Ille­ga­li­tät), berech­tigt dies allein die zustän­di­ge Behör­de grund­sätz­lich dazu, die besei­tung zu ver­lan­gen. Anders ist es, wenn offen­sicht­lich ein Anspruch auf Ertei­lung der Son­dern­unt­zungs­er­laub­nis besteht.

Die blo­ße lang­jäh­ri­ge Dul­dung von öffent­li­chen Ver­kehrs­raum abge­setell­ten Alt­klei­der­con­tai­nern steht einer Besei­ti­gungs­an­ord­nung nicht ent­ge­gen. (aus den Leit­sät­zen, Fund­st. Juris­PR-UmwR 3/2014).