Der BGH hat bestätigt, dass sich die Straßenverkehrssicherungspflicht grundsätzlich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume erstreckt. Dieser Sicherungs- und Überwachungspflicht genügen Behörden regelmäßig, wenn sie — außer der stets gebotenen regelmäßigen Beobachtung des Baumzustandes, dürre und vertrocknete Äste, Beschädigunge, trockenes Laub oder Frostrisse — eine eingehende Untersuchung der Bäume dann vornehmen, wenn besondere Umstände, wie das Alter des Baumes, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau oder ähnliches.
Hat die zuständige Behörde dieses erfüllt, so ist sie nicht schadenserstatzpflichtig.
BGH v. 06.03.2014 — III ZR 352/13