Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen

Der BGH hat bestä­tigt, dass sich die Stra­ßen­ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht grund­sätz­lich auch auf den Schutz vor Gefah­ren durch Bäu­me erstreckt. Die­ser Siche­rungs- und Über­wa­chungs­pflicht genü­gen Behör­den regel­mä­ßig, wenn sie — außer der stets gebo­te­nen regel­mä­ßi­gen Beob­ach­tung des Baum­zu­stan­des, dür­re und ver­trock­ne­te Äste, Beschä­di­gun­ge, tro­cke­nes Laub oder Frost­ris­se — eine ein­ge­hen­de Unter­su­chung der Bäu­me dann vor­neh­men, wenn beson­de­re Umstän­de, wie das Alter des Bau­mes, sein Erhal­tungs­zu­stand, die Eigen­art sei­ner Stel­lung oder sein sta­ti­scher Auf­bau oder ähnliches.

Hat die zustän­di­ge Behör­de die­ses erfüllt, so ist sie nicht schadenserstatzpflichtig.

BGH v. 06.03.2014 — III ZR 352/13