Internetauktion: Rechtmäßige Angebotsrücknahme durch Verkäufer

Die Rah­men­be­din­gun­gen auf einer Inter­net­auk­ti­on wer­den durch die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen des Betrei­bers der Inter­net­platt­form bestimmt. Nimmt ein Ver­käu­fer sein Ange­bot zurück und kommt gemäß den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen aus die­sem Grun­de kein Kauf­ver­trag mit dem Höchst­bie­ter zustan­de, und war er hier­zu gesetz­lich berech­tigt, so ist das Ange­bot des Ver­käu­fers unter dem Vor­be­halt einer berch­tig­ten Ange­bots­rück­nah­me, von den teil­neh­men­den Bie­tern zu verstehen.

BGH 8. Zivil­se­nat, Urteil vom 08.01.2014 — VIII ZR 63/13