Beseitigungsanordnung gegen Altkleidercontainer

- trotz abfall­recht­lich zuläs­si­ger Sammlung.

Das VG Braun­schweig ent­schied am 17.01.2014 — 6 B 286/13 in sei­ner Ent­schei­dung über die Besei­ti­gungs­an­ord­nung eines Alt­klei­der­con­tai­ner, dass die­se recht­mä­ßig sei, obwohl die Samm­lung als sol­che zuläs­sig ist.

Aus der abfall­recht­li­chen Zuläs­sig­keit einer Alt­klei­der­samm­lung allein ergibt sich noch kein Anspruch auf die Ertei­lung von Son­der­nut­zungs­er­laub­nis­sen zur Auf­stel­lung von Sam­mel­be­häl­tern im öffent­li­chen Stra­ßen­raum. Son­der­nut­zungs­er­laub­nis­se wer­den in einem sol­chen Fall auch nicht entbehrlich.

Sin Alt­klei­der­con­tai­ner ohne die erfor­der­li­che Son­der­nut­zungs­er­laub­nis abge­stellt (sog. for­mel­le Ille­ga­li­tät), berech­tigt dies allein die zustän­di­ge Behör­de grund­sätz­lich dazu, die besei­tung zu ver­lan­gen. Anders ist es, wenn offen­sicht­lich ein Anspruch auf Ertei­lung der Son­dern­unt­zungs­er­laub­nis besteht.

Die blo­ße lang­jäh­ri­ge Dul­dung von öffent­li­chen Ver­kehrs­raum abge­setell­ten Alt­klei­der­con­tai­nern steht einer Besei­ti­gungs­an­ord­nung nicht ent­ge­gen. (aus den Leit­sät­zen, Fund­st. Juris­PR-UmwR 3/2014).