Am 18.02.2104 hat das Landgericht Frankfurt ein weiteres Urteil zur rechtssicheren Nutzung von Trackingtools, wie Google Analytics, Piwik und anderen erlassen. Es stellt in seinem Urteil fest, dass § 15 Abs. 3 TMG eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellt, und der Verwender dieses Tools, den Nutzer der Webseite zu Beginn direkt auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen hat.
Neben den bekannten notwendigen Datenschutzerklärungen, in denen über die Nutzung eines solchen Anaylsetools ausführlich informiert werden muss, ist das Widerspruchsrecht im Sinne des § 13 Abs. 1 TMG dem Nutzeer mitzuteilen. Bei dem in der Entscheidung in Frage stehenden Webanalysetool Piwik, reicht es, nach Ansicht des Gerichts nicht aus, dass lediglich die Einstellung zur Anonymisierung der IP verwendet wird, da Piwik über weitere Daten eines Nutzers wie Bildschirmauflösung, Browser, Betriebssystem etc. immer noch eine Verbindung herstellen kann.
Dem Nutzer muss es möglich sein sich der Erfassung zu entziehen, und hierüber direkt informiert zu werden.
In diesem Zusammenhang erläutern wir Ihnen gerne, die mittlerweise umfangreichen Maßnahmen, die zur rechtssicheren Nutzung von Analysetools notwendig sind.
LG Frankfurt v. 18.02.2014 — 3–10 O 86/12