Die Rahmenbedingungen auf einer Internetauktion werden durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers der Internetplattform bestimmt. Nimmt ein Verkäufer sein Angebot zurück und kommt gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus diesem Grunde kein Kaufvertrag mit dem Höchstbieter zustande, und war er hierzu gesetzlich berechtigt, so ist das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berchtigten Angebotsrücknahme, von den teilnehmenden Bietern zu verstehen.
BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 08.01.2014 — VIII ZR 63/13