- trotz abfallrechtlich zulässiger Sammlung.
Das VG Braunschweig entschied am 17.01.2014 — 6 B 286/13 in seiner Entscheidung über die Beseitigungsanordnung eines Altkleidercontainer, dass diese rechtmäßig sei, obwohl die Sammlung als solche zulässig ist.
Aus der abfallrechtlichen Zulässigkeit einer Altkleidersammlung allein ergibt sich noch kein Anspruch auf die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Sammelbehältern im öffentlichen Straßenraum. Sondernutzungserlaubnisse werden in einem solchen Fall auch nicht entbehrlich.
Sin Altkleidercontainer ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis abgestellt (sog. formelle Illegalität), berechtigt dies allein die zuständige Behörde grundsätzlich dazu, die beseitung zu verlangen. Anders ist es, wenn offensichtlich ein Anspruch auf Erteilung der Sondernuntzungserlaubnis besteht.
Die bloße langjährige Duldung von öffentlichen Verkehrsraum abgesetellten Altkleidercontainern steht einer Beseitigungsanordnung nicht entgegen. (aus den Leitsätzen, Fundst. JurisPR-UmwR 3/2014).