Eine progressive Kreisumlage (finanzstärkere Gemeinden werden höher belastet) verstößt immer dann nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, wenn durch die Erhebung, im Zusammenspiel mit anderen Umalgen, die Gemeinde nicht auf Dauer strukturell (ihre Pflichtaufgaben) unterfinaziert ist. Diese Grenze haben sowohl die Landesgesetzgeber als auch die Kreise bei der Bemessung ihrer Umlagen zu beachten.
BVerwG 8 C 1.12 — v. 31.01.2013
Das OVG Rheinland-Pfalz hat die Betrachtung für die Dauer einer Unterfinanzierung auf einen Zeitraum von 10 Jahren bestimmt, und damit der klagenden Gemeinde, auch nach Rückverweisung durch das BVerwG, keinen Anspruch auf Änderung gewährt, da diese bei Betrachtung und Bewertung innerhalb einer solchen Zeitspanne, nicht gänzlich ihrer Steuer- und Finanzhoheit entzogen sei.
OVG Rheinland-Pfalz — 21.02.2014 10 A 10515/13.OVG
Vorinstanzen:
VG Trier — 26.11.2010 — AZ: VG 1 K 100/10.TR
OVG Rheinland-Pfalz — 28.04.2011 — AZ: OVG 2 A 11423/10.OVG