Der Schlusskorektor von Abiturarbeiten darf sich nur dann über die Bewertungen des Erst- und Zweitkorrektors hinwegsetzen, wenn diese Bewertung rechtswidrig ist.
Hierfür reicht der Eindruck, dass die Bewertungen der beiden Vorprüfer, nach seiner Auffassung “nich angemessen” seien nicht aus. Das VG Freiburg kippt damit die langjährige Prüfungspraxis der Schulaufsichtsbehörde, in der eine Neubewertung nach Stichproben durch den Endkorrektor statt gefunden hat.
VG Freiburg(Breisgau) v. 29.01.2014 — 2 K 1145/13