Die Nutzung von Büchern auf Lernplattformen ist für Unis und Schulen begrenzt. Lediglich 12% können bei bestimmten Vorraussetzung frei genutzt werden.
Universitäten und Schulen ist es erlaubt “kleine Teile eines Werkes”, welches urheberrechtlich geschützt ist an ihre Studenten und Schüler zum arbiten. lesen und speichern weiter zu reichen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.11.2013 (I ZR 76/12 — Meilensteine der Psychologie) entschieden, dass eine Universität den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung nur dann Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform zur Verfügung stellen darf, wenn diese Teile höchstens 12% des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen und der Rechtsinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat.
Bietet somit der Rechteinhaber (zumeist ein Verlag) die Nutzung zu angemessen Preisen an, ist auch die 12%-Regel nicht anzuwenden. Damit müssen Schulen und Universitäten, sich mit den Verlagen bzw. Rechtinhabern, im Vorfeld einigen, ob und im welchen Umfang die Nutzung unentgeltlich bzw. entgeltlich, stattfinden kann.
BGH, Urteil vom 28.11.2013 — I ZR 76/12 — Meilensteine der Psychologie