§ 46 LBauO NRW nicht verfassungswidrig — Abfallschächte

Die Ände­rung des § 46 LBauO NRW im Jah­re 2000, wonach auch bestehen­de Abfall­schäch­te bis 2003 zu schlie­ßen waren, ist nicht ver­fas­sungs­wid­rig, und ver­stößt damit nicht gegen Art. 14 GG (Eigen­tums­ga­ran­tie). Das OVG Müns­ter ent­schied damit, dass die Anorn­dung zur Schlie­ßung der Abfall­schäch­te in einem bestehen­den Hoch­haus recht­mä­ßig waren.

OVG Müns­ter — v. 06.03.2014 — 7 A 1844/12