Die Änderung des § 46 LBauO NRW im Jahre 2000, wonach auch bestehende Abfallschächte bis 2003 zu schließen waren, ist nicht verfassungswidrig, und verstößt damit nicht gegen Art. 14 GG (Eigentumsgarantie). Das OVG Münster entschied damit, dass die Anorndung zur Schließung der Abfallschächte in einem bestehenden Hochhaus rechtmäßig waren.
OVG Münster — v. 06.03.2014 — 7 A 1844/12