Im vorliegenden Fall hatte der Webseitenbetreiber eines Routenplaners seinen Internetauftritt so gestaltet, dass durch Eingabe des Namens, der Adresse und des Geburtsdatum Zugang über den Button Routeberechnen erlangt werden konnte.
Was der flüchtige User nicht auf anhieb erkannte, ist der Hinweis am Ende der Seite, wo in kleiner Schrift zu lesen war, dass er mit dem Abschicken der Anfrage ein 3‑monatiges Abo abschließt. Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die User sodann eine Zahlungserinnerung oder in weiteren Fällen Post von Rechtsanwälten mit der Androhung des Eintrages in die “SCHUFA”.
Der BGH bestätigte mit seinem Urteil vom 5. März 2014 — 2 StR 616/12, dass hierin ein Betrugsversuch im Sinne des § 263 StGB besteht und verurteilte den Angeklagten zu 2 Jahren auf Bewährung.
Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken). Die Richtlinie führe jedenfalls hier nicht zu einer Einschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes.