Krankenrückkehrgespräche sind Mitbestimmungspflichtig

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat­te sich mit dem The­ma der sys­te­ma­tisch geführ­ten Kran­ken­rück­kehr­ge­sprä­che durch den Arbeit­ge­ber zu beschäf­ti­gen. In dem vor­lie­gen­den Fall hat­te die Per­so­nal­ver­tre­tung auf ihr Mit­be­stim­mungs­recht gemäß § 75 BPersVG, § 87 BetrVG gedrängt und wur­de dar­in durch das Lan­des­ar­beits­ge­richt Mün­chen bestätigt.

Ein Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats ist nach § 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG zu beja­hen, wenn die Arbeit­ge­be­rin Kran­ken­rück­kehr­ge­sprä­che führt, um Infor­ma­tio­nen über Krank­heits­ur­sa­chen zu erhal­ten, die sowohl zur Besei­ti­gung arbeits­platz­spe­zi­fi­scher Ein­flüs­se als auch zur Vor­be­rei­tung indi­vi­du­al­recht­li­cher Maß­nah­men bis zur Kün­di­gung des Arbeits­neh­mers die­nen. Die­se Ziel­rich­tun­gen indi­zie­ren eine Aus­wahl der Arbeit­neh­mer nach abs­trak­ten Merk­ma­len. (Quel­le Leit­satz juris, Boem­ke, juris­PR-ArbR 15/2014 Anm. 1).

Einer­seits wur­den durch den Arbeit­ge­ber An- und Abwe­sen­heits­lis­ten geführt, deren Zustim­mung es nicht bedarf, in denen der Urlaub, Krank­heit und Abwe­sen­heit auf Grund zu betreu­en­der Kin­der fest­ge­hal­ten wer­den, ande­rer­seits wur­den nach krank­heits­be­ding­ter Abwe­sen­heit sog. “Wel­co­me-back-Gesprä­che” geführt.

In die­sen Gesprä­chen wer­den dann die Grün­de die zur Krank­heit führ­ten, ob Pro­ble­me bestehen, bei denen der Arbeit­ge­ber hel­fen kann, erör­tert. Die­se for­ma­li­sier­ten Gesprä­che sind nach dem Urteil des LArbG Mün­chen zustim­mungs­pflich­tig. Die­se Ent­schei­dung befin­det sich auf einer Linie mit der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG).

LArbG Mün­chen — Urteil v. 12.02.2014 — 3 TaBV 84/13