Betrugsversuch bei “Abo-Fallen” im Internet durch BGH bestätigt

Im vor­lie­gen­den Fall hat­te der Web­sei­ten­be­trei­ber eines Rou­ten­pla­ners sei­nen Inter­net­auf­tritt so gestal­tet, dass durch Ein­ga­be des Namens, der Adres­se und des Geburts­da­tum Zugang über den But­ton Rou­te­be­rech­nen erlangt wer­den konnte.

Was der flüch­ti­ge User nicht auf anhieb erkann­te, ist der Hin­weis am Ende der Sei­te, wo in klei­ner Schrift zu lesen war, dass er mit dem Abschi­cken der Anfra­ge ein 3‑monatiges Abo abschließt. Nach Ablauf der Wider­rufs­frist erhiel­ten die User sodann eine Zah­lungs­er­in­ne­rung oder in wei­te­ren Fäl­len Post von Rechts­an­wäl­ten mit der Andro­hung des Ein­tra­ges in die “SCHUFA”.

Der BGH bestä­tig­te mit sei­nem Urteil vom 5. März 2014 — 2 StR 616/12, dass hier­in ein Betrugs­ver­such im Sin­ne des § 263 StGB besteht und ver­ur­teil­te den Ange­klag­ten zu 2 Jah­ren auf Bewährung.

Dies gel­te auch unter Berück­sich­ti­gung der Richt­li­nie 2005/29/EG des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlau­te­re Geschäfts­prak­ti­ken im bin­nen­markt­in­ter­nen Geschäfts­ver­kehr zwi­schen Unter­neh­men und Ver­brau­chern (Richt­li­nie über unlau­te­re Geschäfts­prak­ti­ken). Die Richt­li­nie füh­re jeden­falls hier nicht zu einer Ein­schrän­kung des straf­recht­li­chen Rechtsgüterschutzes.